IV. NUTZUNG DES BILDMATERIALS
1.) Der Besteller erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung in dem vertraglich festgelegten Umfang. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung (auch im Internet) zu verwenden.
2.) Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Besteller angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welches der Besteller angegeben hat oder welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck maßgeblich, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
3.) Dem Besteller steht es frei, dass Lizenzmaterial in jedem Produktionsprozess zu verwenden, der für den in der Rechnung angegebenen beabsichtigten Verwendungszweck nötig sein könnte. Eine Weitergabe an Dritte (z. B. im Produktionsprozess beteiligte Subunternehmen) ist nur in dem für den Vertrag erforderlichen Umfang gestattet.
4.) Eine Weiterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte (auch andere Konzern- oder Tochterunternehmen) außerhalb der Nutzung im Rahmen von § IV Ziffer Nr. 3 und Ziffer VIII Nr. 3 ist nicht gestattet. Ebenso sind Vervielfältigungen, Duplikationen, Reproduktionen o. ä., unabhängig in welcher Weise die Nutzung erfolgt, für Archivzwecke, außerhalb des § 8, nicht gestattet. Im Fall der Einräumung eines exklusiven Nutzungsrechts bedarf die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlages, der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.) Außerdem bedarf jede über die Ziffern IV Nr. 1 – 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert honorarpflichtig. Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, Produkt begleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziffer IV Nr. I – III und Ziffer XIII Nr. 1 AGB dient,
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Bestellers handelt),
- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
6.) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
7.) Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich ausschließlich in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung, Bearbeitung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Befremdung, Kolorierung, Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel) und jede Veränderung bei Bildwiedergabe (auch z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
8.) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
9.) Der Besteller hat bei der Bestellung von Bildmaterial über die Art der beabsichtigten Nutzung umfassend Auskunft zu geben. Entsprechend den Angaben des Bestellers erfolgt vom Fotografen die Einverständniserklärung zur Nutzung des Bildmaterials. Entsprechen die Angaben des Bestellers nicht der tatsächlichen Nutzungsart, gilt das Einverständnis als nicht erteilt und der Fotograf ist von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt. Diese Freistellung erfasst auch die Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern. Eigene Schadensersatzansprüche des Fotografen bleiben vorbehalten.
10.) Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig. Für den Fall der Zuwiderhandlung stellt der Besteller den Fotograf schon jetzt von Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen frei. Diese Freistellung erfasst auch die Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern. Eigene Schadensersatzansprüche des Fotografen bleiben vorbehalten.
11.) Unabhängig von der urheberrechtlichen Nutzungserlaubnis für das Bildmaterial ist der Besteller allein für die konkrete Bildnutzung verantwortlich und hat die gegebenenfalls erforderlichen Einwilligungen Dritter (z. B. bei Personenbildnissen oder Abbildungen geschützter Werke oder Marken) in eigener Verantwortung einzuholen.
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