XII. KÜNSTLERSOZIALABGABE
Die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe gemäß §§ 24 und 25 Künstlersozialversicherungsgesetz obliegt dem Besteller in eigener Verantwortung. Auf Verlangen wird der Besteller dem Fotograf den Nachweis über die Leistung der Künstlersozialversicherungsabgabeschuld, schriftlich durch Vorlage der entsprechenden Belege und Mitteilung der Abgabenummer, erbringen. Hintergrund dieser Regelung ist die mögliche Inanspruchnahme der Augenklick Bilddatenbank durch die Künstlersozialkasse als Vermittler der Bildnutzung.
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