XI. VERTRAGSSTRAFE
1.) Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu zahlen.
2.) Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urheber- oder Quellenvermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
3.) Die Üblichkeit der Honorarhöhe orientiert sich an den jeweils aktuellen Honorarsätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
4.) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch hiervon bleibt unberührt.
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