VIII. SPEICHERUNG; ARCHIVIERUNG; WEITERGABE AN DRITTE
1.) Daten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Bestellers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts archiviert werden. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. die Datenträger sind zu vernichten, es sei denn, der Fotograf hat der internen redaktionellen Archivierung gesondert zugestimmt. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
2.) Eine Abspeicherung der übertragenen Daten durch den Besteller, über die Dauer der aktuellen Produktion hinaus, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Fotografen gestattet.
3.) Die Weitergabe von digitalen Bildern in Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträger ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
4.) Die Speicherung der Bilddaten in Onlinedatenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Besteller.
5.) Der Besteller schützt das Lizenzmaterial gegen unbefugten Zugriff Dritter mit dem Stand der Technik geeigneten Maßnahmen, z. B. einer geeigneten Firewall. Er stellt zudem sicher, dass Dritte, denen er sich zur Ausübung seiner Dienste bedient, diese Verpflichtungen ebenfalls einhalten und wird diese Dritten hierzu entsprechend vertraglich verpflichten.
6.) Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss die Namensnennung und der Bildquellennachweis gemäß Ziffer VII Nr. 2 mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Besteller hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
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